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   SG Magdeburg, 09.05.2012 - S 21 KA 151/08   

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https://dejure.org/2012,88251
SG Magdeburg, 09.05.2012 - S 21 KA 151/08 (https://dejure.org/2012,88251)
SG Magdeburg, Entscheidung vom 09.05.2012 - S 21 KA 151/08 (https://dejure.org/2012,88251)
SG Magdeburg, Entscheidung vom 09. Mai 2012 - S 21 KA 151/08 (https://dejure.org/2012,88251)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 82 Abs 1 SGB 5, § 106 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 48 BMV-Ä, § 44 EKV-Ä
    Krankenversicherung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneimittelverordnung - Off-Label-Use (hier: Actonel zur Behandlung von Osteoporose bei Männern) - Kostenregress - Abgrenzung zum Schadensregress iSv §§ 48 BMV-Ä, 44 EKV-Ä

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 23 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Wirtschaftlichkeitsprüfung/Arzneikostenregress/Schadensersatz | Arzneikostenregress | Off-Label-Use: Actonel zur Behandlung der Osteoporose bei Männern

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 17/06 R

    Krankenversicherung - Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen des Off-Label-Use -

    Auszug aus SG Magdeburg, 09.05.2012 - S 21 KA 151/08
    Nach der ständigen Rechtssprechung des BSG (vgl. beispielsweise Urteil vom 19.03.2002, B 1 KR 37/00 R; vom 27.03.2007, B 1 KR 17/06 R; vom 05.05.2009, B 1 KR 15/08 R) kommt die Verordnung eines Medikamentes in einem von der Zulassung nicht umfassten Anwendungsgebiet nur in Betracht, wenn - kumulativ - es um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht, wenn keine anderen Therapie verfügbar ist und wenn aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann.

    Bei der Beurteilung, ob es sich hier in jedem Einzelfall um eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne der o. g. Rechtssprechung handelt, ist zu beachten, dass nicht jede Art von Erkrankung einen Anspruch auf eine Behandlung mit dazu nicht zugelassenen Arzneimitteln begründen kann (vgl. BSG, Urteil vom 27.03.2007, B 1 KR 17/06 R).

  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Zulassung - Vorgreiflichkeit -

    Auszug aus SG Magdeburg, 09.05.2012 - S 21 KA 151/08
    Nach der ständigen Rechtssprechung des BSG (vgl. beispielsweise Urteil vom 19.03.2002, B 1 KR 37/00 R; vom 27.03.2007, B 1 KR 17/06 R; vom 05.05.2009, B 1 KR 15/08 R) kommt die Verordnung eines Medikamentes in einem von der Zulassung nicht umfassten Anwendungsgebiet nur in Betracht, wenn - kumulativ - es um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht, wenn keine anderen Therapie verfügbar ist und wenn aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann.
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R

    Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Fällen einer

    Auszug aus SG Magdeburg, 09.05.2012 - S 21 KA 151/08
    Zwar stehen den Fällen, in denen überhaupt keine Behandlungsmethode zur Verfügung steht, jene Fälle gleich, bei denen es zwar grundsätzlich eine solche anerkannte Methode gibt, diese aber bei dem konkreten Versicherten wegen des Bestehens gravierender gesundheitliche Risiken nicht angewendet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 04.04.2006, B 1 KR 7/05 R).
  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 16/10 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfgremien - Kompetenz zur Feststellung sonstiger

    Auszug aus SG Magdeburg, 09.05.2012 - S 21 KA 151/08
    Ein Verordnungsregress auf der Grundlage des § 106 SGB V ist dann anzunehmen, wenn, wie vorliegend, Fehler in Frage stehen, die speziell der Verordnung selbst bzw. ihrer inhaltlichen Ausrichtung, die sich als unzulässig bzw. unwirtschaftlich darstellt, anhaften (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.2011, B 6 KA 16/10 R).
  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 37/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Regressbescheid gegen Gemeinschaftspraxis -

    Auszug aus SG Magdeburg, 09.05.2012 - S 21 KA 151/08
    Eine Gegenrechnung der hypothetischen Kosten einer anderen zulässigen Therapie findet nicht statt (BSG, Urteil vom 03.02.2010, B 6 KA 37/08 R).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

    Auszug aus SG Magdeburg, 09.05.2012 - S 21 KA 151/08
    Ob es sich bei den vom Kläger angegebenen Nebenwirkungen um schwerwiegende Nebenwirkungen handelt, die eine weitere Anwendung der zugelassenen Arzneimitteltherapie ausschließen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 04.04.2006, B 1 KR 5/05 R) ist zweifelhaft.
  • BSG, 05.05.2009 - B 1 KR 15/08 R

    Krankenversicherung - hochgradige Sehstörung begründet keine notstandsähnliche

    Auszug aus SG Magdeburg, 09.05.2012 - S 21 KA 151/08
    Nach der ständigen Rechtssprechung des BSG (vgl. beispielsweise Urteil vom 19.03.2002, B 1 KR 37/00 R; vom 27.03.2007, B 1 KR 17/06 R; vom 05.05.2009, B 1 KR 15/08 R) kommt die Verordnung eines Medikamentes in einem von der Zulassung nicht umfassten Anwendungsgebiet nur in Betracht, wenn - kumulativ - es um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht, wenn keine anderen Therapie verfügbar ist und wenn aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann.
  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 65/03 R

    Vertragsarzt - fehlerhafte Verteilung des Sprechstundenbedarfs zwischen Primär-

    Auszug aus SG Magdeburg, 09.05.2012 - S 21 KA 151/08
    Denn der Schaden bei Verordnungsregressen auf der Grundlage des § 106 SGB V besteht darin, dass die Krankenkasse an Apotheken Geldbeträge für Arzneimittel bezahlt hat, welche dem Versicherten gegen Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung ausgehändigt wurden und ausgehändigt werden durften (vgl. beispielsweise BSG, Urteil vom 20.10.2004, B 6 KA 65/03 R).
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